Verordnung (EU) 2026/245 der Kommission vom 2. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Zulassung oder der Bedingungen für die Verwendung mehrerer Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 15 32026R0245
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