Verordnung (EU) 2026/245 der Kommission vom 2. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Zulassung oder der Bedingungen für die Verwendung mehrerer Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
Erwägungsgrund 16 32026R0245
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