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In den ICES-Divisionen 8c, 8d, 8e und in den Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 werden drei verschiedene Arten von Seezunge im Rahmen einer einzigen TAC bewirtschaftet. Da die Fangmöglichkeiten für einen dieser Bestände, d. h. für Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 8c und 9a gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/472 festgesetzt werden sollten, sollte für diese Art im Einklang mit dem MSY-Gutachten eine gesonderte Fangbeschränkung festgelegt werden.
(1) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden. Art: gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: II und IV…
(1) Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.). Art: Seezunge Solea solea Gebiet: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;…
(1) Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: IIIa; Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)…
(1) Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: IIIa; Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)…
(1) Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.). Art: Seezunge Solea solea Gebiet: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;…
(1) Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: II und IV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.