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Die Verordnung (EU) 2024/3190 wird wie folgt berichtigt:
Erwägungsgrund 18 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Damit die Zeit dafür ausreicht, die Anwendungen für diese Arten von Verpackungen für den kommerziellen Maßstab zu skalieren, und um Lebensmittelverschwendung zu vermeiden, ist es somit angezeigt, das erstmalige Inverkehrbringen fertiger Lebensmittelkontaktgegenstände, bei denen mit BPA hergestellte Lacke und Beschichtungen verwendet werden, insbesondere bei Verpackungen zur Konservierung von Obst, Gemüse und verarbeiteten Fischereierzeugnissen, während eines Zeitraums von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu gestatten.“
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Verbot der Verwendung von BPA
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 erhält folgende Fassung: Übergangsbestimmungen für fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Anhang III Nummer 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bezeichnung der halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterialien oder der fertigen Lebensmittelkontaktgegenstände;“
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