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Teil A Informationen, die in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen Der digitale Produktpass muss die folgenden Informationen enthalten: a) den Handelsnamen, die eindeutige Produktkennung des Detergens bzw. des für Endnutzer bestimmten Tensids und ein Farbbild der Verpackung oder des Etiketts des Modells des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids von ausreichender Klarheit, um dessen Identifizierung zu ermöglichen; b) den Namen, die Postanschrift, die elektronische Adresse und die Telefonnummer des Herstellers und, sofern anwendbar, des Importeurs oder seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers für den Hersteller; c) die Angabe des Digitalproduktpass-Dienstleisters, der die Sicherungskopie des digitalen Produktpasses speichert; d) die Identifizierung des Detergens bzw. des für Endnutzer bestimmten Tensids, die die Rückverfolgbarkeit ermöglicht; e) ein Hinweis darauf, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Ausstellung des digitalen Produktpasses trägt; f) je nach Anwendbarkeit die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Warencodes, in die das Detergens bzw. das für Endnutzer bestimmte Tensid zum Zeitpunkt der Erstellung des digitalen Produktpasses eingereiht wird; g) eine Erklärung darüber, dass die Konformität des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids mit den Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen wurde, und gegebenenfalls Verweise auf andere Rechtsvorschriften der Union, deren Anforderungen das Detergens bzw. das für Endnutzer bestimmte Tensid entspricht; h) eine vollständige Liste der Stoffe, die dem Detergens bzw. Tensid absichtlich zugesetzt wurden und die gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 identifiziert wurden; übertragene Konservierungsstoffe müssen ebenfalls aufgeführt werden, wenn sie gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe h Ziffer iii der vorliegenden Verordnung auf dem Etikett angegeben sein müssen; i) das Verzeichnis aller absichtlich zugefügten Mikroorganismen unter Angabe ihrer taxonomischen Einstufung (Gattung, Art und Stamm oder Code). Die unter Buchstabe h des vorliegenden Teils genannte Verpflichtung gilt nicht für Detergenzien für den industriellen und institutionellen Bereich oder für Tenside, für die gleichwertige Angaben mittels eines Sicherheitsdatenblatts gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben werden. Teil B Informationen, die im digitalen Produktpass bereitgestellt werden können Der digitale Produktpass kann die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Absatz 4 enthalten.
Wird durch andere Rechtsvorschriften der Union, die für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside gelten, ein digitaler Produktpass vorgeschrieben, so…
Wirtschaftsakteure verfolgen, analysieren oder verwenden Nutzungsinformationen nicht für Zwecke, die über das für die Online-Bereitstellung der Informationen…
Die Hersteller sollten einen digitalen Produktpass erstellen, der Informationen darüber enthält, dass die Detergenzien und die für Endnutzer bestimmten Tenside…
Teil I Der digitale Produktpass muss die folgenden Informationen enthalten: a) Eindeutige Produktkennung des Spielzeugs; b) Name und Anschrift des Herstellers…
Der gemäß dieser Verordnung erstellte digitale Produktpass für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside sollte daher den in der Verordnung (EU)…
Insbesondere enthält die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates auch Anforderungen und technische Spezifikationen für einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.