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Die Mitglieder des ESZB sollten weiterhin für die Verwendung und den Schutz der von den Mitgliedern des ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten rechenschaftspflichtig sein. Daher ist eine angemessene Governance für die Weiterübermittlung an Dritte erforderlich. Folglich sollte für die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten von einer Partei, die die Daten erhält, an Dritte die Genehmigung des ESZB-Mitglieds, das diese Daten weitergegeben hat, erforderlich sein. Die ausdrückliche Genehmigung durch das ESZB-Mitglied kann einmal und so allgemein wie möglich für einschlägige Kategorien von Daten erteilt werden, wodurch unnötige Verwaltungsverfahren vermieden werden und gleichzeitig die Rechenschaftspflicht der ESZB-Mitglieder gewahrt bleibt.
Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist gestattet, sofern die…
dürfen die Mitglieder des ESZB vertrauliche statistische Daten für andere Zwecke verwenden oder weitergeben, wenn der Berichtspflichtige oder eine andere…
Vertrauliche statistische Daten, welche die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erhalten, müssen zur Vermeidung der…
Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch ein Mitglied des ESZB an eine Stelle des ESS ist gestattet, wenn diese Übermittlung für die effiziente…
Vertrauliche statistische Daten, die von einer Stelle des ESS erhoben und einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt werden, sollten nicht für Zwecke…
Folgende Artikel werden nach Artikel 8 eingefügt: Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS (1) Unbeschadet innerstaatlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.