Art. 9 Abs. 1 32024R2773VERORDNUNG (EU) 2024/2773 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine
Die Union stellt der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe zur Verfügung, um ihr bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu helfen. Die…
Art. 4 Abs. 3 32022D1628BESCHLUSS (EU) 2022/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201
Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen: Bevor der Höchstbetrag der Makrofinanzhilfe…
Art. 1 Abs. 4 32022D1201Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen der Kommission und der Ukraine in der in Artikel 3 Absatz…
Art. 1 Abs. 4 32022D1628BESCHLUSS (EU) 2022/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201
Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen…
Art. 1 Abs. 1 32022D0313BESCHLUSS (EU) 2022/313 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine
Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 1,2 Mrd. EUR zur Verfügung, um die Ukraine…