Erwägungsgrund 1 32022D1201
Ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Ukraine (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), welches eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. Da der Europäische Rat auf seiner Tagung am 23. Juni 2022 die europäische Perspektive der Ukraine anerkannt und beschlossen hat, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, sollte die Ukraine als Land gelten, das für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommt.