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Für bestimmte Verteidigungsgüter, deren zugrunde liegenden Technologien in der Union nicht weithin verfügbar sind und die in großem Umfang schwer ersetzbar sein können, beispielsweise Luft- und Raketenabwehrsysteme und strategische Enabler, sollten zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die ukrainischen Streitkräfte in Bezug auf diese Güter Freiheiten haben und an keinerlei durch Drittländer auferlegte Beschränkungen gebunden sind. Bei solchen Verteidigungsgütern sollte der Hersteller daher ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Definition, Anpassung oder Entwicklung der Konstruktion der beschafften Verteidigungsgüter entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, jene Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Kategorie zwei müssen Hersteller ohne von Drittländern oder…
Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von anderen nicht assoziierten…
Für bestimmte Verteidigungsgüter, deren zugrunde liegenden Technologien in der Union nicht weithin verfügbar sind und die in großem Umfang schwer ersetzbar sein…
Angesichts der Notwendigkeit, die operative Leistungsfähigkeit der Streitkräfte der Mitgliedstaaten sicherzustellen und ihre Fähigkeit zur Nutzung der unter…
Damit Drittländer unter Wahrung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der bestehenden…
Finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zur Unterstützung der Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie sollte für Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.