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Angesichts des schwerwiegenden strukturellen Produktions- und Handelsungleichgewichts, das in bestimmten Weinbauregionen herrscht, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne zu finanzieren. Daher sollte in Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 eine neue Interventionskategorie im Weinsektor aufgenommen werden. Wie bei der Maßnahme der dauerhaften Rodung, die durch nationale Zahlungen gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanziert wird, sollte diese neue Art der Intervention, nämlich die „dauerhafte Rodung“ besonderen Bedingungen unterliegen, wie dem Verbot, dass während eines bestimmten Zeitraums eine gültige Anpflanzungsgenehmigungen besteht oder ausgestellt wird, oder Beschränkungen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Flächen auferlegt werden, die vom Anwendungsbereich der Intervention ausgenommen sind, in denen Rebflächen große ökologische, landschaftliche oder sozioökonomische Bedeutung zukommt.
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Genehmigung muss in dem Betrieb in Anspruch genommen werden, der die Rodung vorgenommen hat. Die…
Ferner ist es erforderlich, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für die dauerhafte Rodung im Rahmen der Interventionskategorie gemäß Artikel 58…
Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen…
Um sicherzustellen, dass die Unterstützung für die Entwicklung des Weintourismus in unterschiedlichen Weinbauregionen an Wirksamkeit gewinnt, ist es außerdem…
Genehmigungen für Wiederbepflanzungen müssen in demselben Betrieb in Anspruch genommen werden, der die Rodung vorgenommen hat, es ist jedoch möglich, sie für…
Um der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, eine effiziente Umstrukturierung der Rebflächen zu gewährleisten, und der Notwendigkeit, eine Steigerung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.