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Um sicherzustellen, dass die Winzer bei der Anpassung an den Klimawandel angemessen unterstützt werden, muss vorgesehen sein, dass die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union auf bis zu 80 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen anheben können, wenn mit der Intervention dieses Ziel verfolgt wird.
Die finanzielle Hilfe der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50…
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes kann sich die finanzielle Hilfe der Union…
Um die Erzeuger beim Klimaschutz, bei der Anpassung an den Klimawandel sowie bei der Erleichterung der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme…
Ferner ist es erforderlich, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für die dauerhafte Rodung im Rahmen der Interventionskategorie gemäß Artikel 58…
Um der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, eine effiziente Umstrukturierung der Rebflächen zu gewährleisten, und der Notwendigkeit, eine Steigerung der…
Angesichts des wiederholten Auftretens von widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall in den letzten Jahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.