Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen: a) Name des Empfängers b) Identifikator des Empfängers c) Art des Unternehmens (KMU/kleines Midcap-Unternehmen/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe d) Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene e) Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe f) Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung g) Beihilfeinstrument (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbarer Vorschuss/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Beteiligung oder beteiligungsähnliche Investition, Sonstiges (bitte nähere Angaben)) h) Tag der Gewährung der Beihilfe i) Ziel der Beihilfe j) Bewilligungsbehörde k) Nummer der Beihilfemaßnahme . Nach Artikel 9 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten ihre ausführlichen Beihilfe-Websites so gestalten, dass die Informationen leicht zugänglich sind; dazu werden die Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Die Website ist ohne vorherige Anmeldung als Nutzer zugänglich.
Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und…
Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit…
Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und…
Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass…
Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass…
Die Mitgliedstaaten bauen ihre ausführlichen Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.