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Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Investitionsbeihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger zusätzlich zur Erfüllung der für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Anreizeffekt laut seinen internen Unterlagen nachweislich die Rentabilität der geförderten Investition mit und ohne Beihilfe analysiert hat. In solchen Fällen sollte sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass aus diesen Unterlagen hervorgeht, dass es durch die Beihilfe entweder zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands der geförderten Investition oder der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für die geförderte Investition oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss der Investition kommt.
Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und sich der Mitgliedstaat…
Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Voraussetzung von Absatz 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem…
Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat…
Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Begünstigte…
Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Begünstigte…
Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.