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Bestimmte Gruppen von Beihilfen mit hohen Beihilfebeträgen pro Vorhaben sollten von der Kommission nach der Anmeldung geprüft werden, weil in diesen Fällen ein höheres Risiko unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel besteht. Beihilfen, die bestimmte Schwellenwerte übersteigen, sollten daher weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Schwellenwerte nicht umgangen werden, indem ein Vorhaben künstlich in mehrere Vorhaben mit ähnlichen Merkmalen, Zielen oder Beihilfeempfängern aufgespalten wird.
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der…
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der…
Die Kommission sollte bei dem Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV…
Es kann zweckdienlich sein, Schwellenwerte oder sonstige geeignete Bedingungen für die Anmeldung einzelner Beihilfen festzusetzen, damit die Kommission die…
Die Überwachung der Gewährung von Beihilfen bedingt eine Vielzahl äußerst komplexer sachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Erwägungen in einem sich…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission gelten Beihilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze, die Unternehmen für die Erbringung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.