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Die Kommission überwacht mit Unterstützung der durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Marktbeobachtungsstellen der Union kontinuierlich und proaktiv den Unionsmarkt für sensible Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrtrends, der Produktion und der Preisentwicklung. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus.
Die Kommission nimmt eine rasche Bewertung der Marktlage auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überwachung vor, indem sie einen möglichen Anstieg der Einfuhren der betreffenden sensiblen Erzeugnisse mit der Entwicklung der Produktion oder des Verbrauchs, der Preise und des Marktanteils auf dem Unionsmarkt sowie der Ausfuhren aus der Union in Verbindung bringt.
Die Kommission kann auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union den Anwendungsbereich der in Absatz 1 genannten Überwachung auf andere als im Anhang genannte Waren ausweiten.
Die Zusammenarbeit und der Datenaustausch erfolgen sowohl vertikal, zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, als auch horizontal, zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Kommission übermittelt die technischen Parameter und Arten von Daten, die in den Märkten auf nationaler Ebene überwacht werden können, spätestens ein Monat vor dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vor, in dem sie die Auswirkungen der Einfuhren sensibler Erzeugnisse, denen im Rahmen des Abkommens ein präferenzieller Marktzugang gewährt wird, bewertet. Dieser Bericht bezieht sich auf den Unionsmarkt und gegebenenfalls auch auf die besondere Lage in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.
Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels können die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ihren…
Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission nach Artikel 17 eine auf Einfuhren in eine…
Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels können die Waren, die in Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gelistet…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Fall der Überwachung durch die Union oder der regionalen Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines…
Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung dieser Verordnung, wobei sie unter anderem für Überwachungszwecke relevante Informationen und Analysen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.