Verordnung (EU) 2026/687 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel
Durch eine verzögerte Anwendung gerechtfertigter Schutzmaßnahmen könnte den Landwirten in der Union in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein ernsthafter Schaden entstehen, der schwer zu beheben sein könnte.
Erwägungsgrund 6 32026R0687Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen