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Schutzmaßnahmen dürfen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion) und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in den Abkommen genannten Maßnahmen ergriffen werden.