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Die Durchsetzungsbehörden sollten nicht berechtigt sein, es abzulehnen, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder sich an Durchsetzungsmaßnahmen zu beteiligen, es sei denn, es ist wahrscheinlich, dass andere Durchsetzungsmaßnahmen, Verwaltungsentscheidungen oder Gerichtsverfahren, die auf nationaler Ebene außerhalb des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Amtshilfemechanismus getroffen werden, die Einstellung der entsprechenden unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension gewährleisten würden. Ablehnungen sollten auch in Fällen möglich sein, in denen Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen oder im Widerspruch zum nationalen Recht der ersuchten Durchsetzungsbehörde stehen. Die Durchsetzungsbehörden sollten diese Ablehnungen begründen.
Eine ersuchte Durchsetzungsbehörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 7 Absatz 1 nur dann ablehnen, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft:
Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn eine oder mehrere der…
Es ist notwendig, die Fälle aufzulisten, in denen eine Durchsetzungsbehörde, die von einer unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension…
Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse und das erforderliche Fachwissen zur Durchführung von Untersuchungen…
Mit dem Ziel, die Unterbindung unlauterer Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu unterstützen, sollten Durchsetzungsbehörden in ihrem eigenen…
Die Wirksamkeit und Effizienz des Amtshilfemechanismus sollten verbessert werden. Die angeforderten Informationen sollten innerhalb der in dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.