Erwägungsgrund 15 32026R0697
Fehlende Verfahrensregelungen zur Sprachenregelung könnten die reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden behindern. Deshalb sollten sich die Durchsetzungsbehörden auf die Sprache einigen, die in allen Benachrichtigungen, Ersuchen und Mitteilungen zwischen ihnen zu verwenden ist. Können sie sich nicht auf die zu verwendende Sprache einigen, so sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Standardvorschriften für den Sprachgebrauch gelten.