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Die Durchsetzungsbehörden sollten in ihrem eigenen Hoheitsgebiet und im Einklang mit ihrem nationalen Recht befugt sein, rechtskräftige Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen im Namen anderer Durchsetzungsbehörden zu vollstrecken oder Verfahren zur Vollstreckung solcher Entscheidungen einzuleiten, sofern diese anderen Durchsetzungsbehörden festgestellt haben, dass die Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen nicht in den Mitgliedstaaten dieser anderen Durchsetzungsbehörden vollstreckt werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern,…
Auf Ersuchen einer ersuchenden Durchsetzungsbehörde vollstreckt die ersuchte Durchsetzungsbehörde im Einklang mit ihrem nationalen Recht rechtskräftige…
Gemäß den Artikeln 22 und 23 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des…
Die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden bei der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso…
Ungeachtet der Festlegung einheitlicherer Vorschriften für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen und der…
die Befugnis, im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Verfahren gegen den Urheber des Verstoßes Maßnahmen zur Verhängung von Geldbußen und anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.