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Die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden bei der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen sowie einstweiligen Verfügungen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/633 erlassen wurden, ist sehr wichtig, um einen wirksamen Schutz vor unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu erreichen. Zu diesem Zweck muss die ersuchte Durchsetzungsbehörde die Befugnis erhalten, eine von der ersuchenden Durchsetzungsbehörde erlassene rechtskräftige Entscheidung zu vollstrecken, wenn die Einziehung der Geldbußen oder die Vollstreckung der ebenso wirksamen Sanktion oder einstweiligen Verfügung durch die ersuchende Durchsetzungsbehörde erfolglos bleibt. In Fällen, in denen die Einziehung von Geldbußen oder die Vollstreckung von ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen im Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde von einer anderen zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, sollte die ersuchte Durchsetzungsbehörde befugt sein, die Einziehung der Geldbuße oder die Vollstreckung der ebenso wirksamen Sanktion oder einstweiligen Verfügung bei dieser anderen zuständigen nationalen Behörde einzuleiten.
Auf Ersuchen einer ersuchenden Durchsetzungsbehörde vollstreckt die ersuchte Durchsetzungsbehörde im Einklang mit ihrem nationalen Recht rechtskräftige…
Die Durchsetzungsbehörden sollten in ihrem eigenen Hoheitsgebiet und im Einklang mit ihrem nationalen Recht befugt sein, rechtskräftige Entscheidungen zur…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Durchsetzungsbehörden zu benennen, um eine wirksame Durchsetzung der in jener…
Mit dem Ziel, die Unterbindung unlauterer Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu unterstützen, sollten Durchsetzungsbehörden in ihrem eigenen…
Abschreckende Maßnahmen, wie die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder zur Einleitung von Verfahren z. B.…
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels arbeiten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.