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Es ist notwendig, die Fälle aufzulisten, in denen eine Durchsetzungsbehörde, die von einer unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen ist, in der Lage sein sollte, zu entscheiden, die Teilnahme an einer koordinierten Aktion abzulehnen. Insbesondere sollte das Fehlen verfügbarer Ressourcen bei dieser Durchsetzungsbehörde nicht die Ablehnung der Teilnahme an einer koordinierten Aktion rechtfertigen.
Lehnt eine Durchsetzungsbehörde die Teilnahme an der koordinierten Aktion ab, so informiert sie unverzüglich die Kommission sowie die anderen von der…
Eine Durchsetzungsbehörde schließt sich der koordinierten Aktion an, wenn sich im Zuge dieser koordinierten Aktion herausstellt, dass sie von der mutmaßlichen…
Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden ergreifen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen…
Es sollten Verfahren für die Koordinierung von Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit weitverbreiteten unlauteren Handelspraktiken mit…
Die Durchsetzungsbehörden sollten nicht berechtigt sein, es abzulehnen, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder sich an Durchsetzungsmaßnahmen zu beteiligen,…
Falls eine weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension, an der Käufer und Lieferanten aus mindestens drei Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.