Erwägungsgrund 19 32026R0697
Um sicherzustellen, dass die von der koordinierten Aktion betroffenen Durchsetzungsbehörden über alle für die Kommunikation, Zusammenarbeit und Koordinierung erforderlichen Instrumente verfügen, sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Sprachenregelung festgelegt werden.