Erwägungsgrund 18 32026R0697
Es ist notwendig, die Fälle aufzulisten, in denen eine Durchsetzungsbehörde, die von einer unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen ist, in der Lage sein sollte, zu entscheiden, die Teilnahme an einer koordinierten Aktion abzulehnen. Insbesondere sollte das Fehlen verfügbarer Ressourcen bei dieser Durchsetzungsbehörde nicht die Ablehnung der Teilnahme an einer koordinierten Aktion rechtfertigen.