Erwägungsgrund 21 32026R0697
Die Richtlinie (EU) 2019/633 schützt Lieferanten in der Union auch vor unlauteren Handelspraktiken von außerhalb der Union niedergelassenen Käufern. Daher ist es angezeigt, Vorschriften festzulegen, die es den Durchsetzungsbehörden ermöglichen, in solchen Fällen Untersuchungen wirksamer durchzuführen. Zu diesem Zweck sollte eine Durchsetzungsbehörde einen Käufer auffordern können, eine Kontaktstelle in der Union zu benennen, die als zentrale Kontaktstelle für die Durchsetzungsbehörde fungiert und die Untersuchung erleichtert. Die Durchsetzungsbehörden sollten einander und die Kommission auch in Fällen informieren, in denen ein Käufer einer solchen Aufforderung nicht nachkommt.