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Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Durchsetzungsbehörden zu benennen, um eine wirksame Durchsetzung der in jener Richtlinie festgelegten Verbote zu gewährleisten. Gemäß der genannten Richtlinie sind die Kommission und diese Durchsetzungsbehörden außerdem verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften jener Richtlinie zu gewährleisten. Insbesondere müssen die Durchsetzungsbehörden danach streben, unlautere Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension, die in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten auftreten, zu verhindern oder zu unterbinden. Hierfür arbeiten sie zusammen, indem sie beispielsweise Informationen austauschen und bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, Unterstützung bieten. Der Anwendungsbereich und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/633 stehen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten zwar weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung, es ist jedoch angezeigt, bestimmte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus anzugehen und seine Wirksamkeit zu erhöhen.
Die Kommission und die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften…
Mit dem Ziel, die Unterbindung unlauterer Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu unterstützen, sollten Durchsetzungsbehörden in ihrem eigenen…
Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse und das erforderliche Fachwissen zur Durchführung von Untersuchungen…
Da die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 strengere nationale Vorschriften gegen unlautere Handelspraktiken beibehalten oder einführen dürfen,…
Die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden bei der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörden miteinander und mit der Kommission wirksam zusammenarbeiten und dass sie einander bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.