Erwägungsgrund 4 32026R0697
Aufgrund des Territorialitätsprinzips könnte es für Durchsetzungsbehörden schwierig sein, Informationen einzuholen, einen Verstoß festzustellen und Geldbußen und andere ebenso wirksame Sanktionen zu verhängen und durchzusetzen, wenn ein Käufer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Marktteilnehmer der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette oder ihre Allianzen eine grenzüberschreitende Einkaufsstrategie verfolgen. Diese Schwierigkeiten beeinträchtigen das mit der Richtlinie (EU) 2019/633 eingeführte Durchsetzungssystem, das von der Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden abhängt, und könnten zu einer uneinheitlichen Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken führen, wodurch der mit der genannten Richtlinie bezweckte Schutz der Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen untergraben wird. Es ist daher angezeigt, gewisse einheitliche Vorschriften zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen festzulegen. Eine Stärkung dieser Zusammenarbeit würde zu einem wirksameren Schutz vor unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension führen und dazu beitragen, die Position der Landwirte in dieser Versorgungskette zu stärken und so der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.