Art. 128 32026R0715
Sanktionen bei Verletzungsverfahren
(1)
Stellt ein Unionsdesigngericht fest, dass der Beklagte ein Unionsdesign verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das Unionsdesign verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft ferner nach Maßgabe seines nationalen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.
(2)
Das Unionsdesigngericht kann zudem vom anwendbaren Recht vorgesehene Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinen.