Art. 122 32026R0715
Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen
(1)
Ein Unionsdesigngericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 121 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.
(2)
Ein nach Artikel 121 Absatz 5 zuständiges Unionsdesigngericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.