Art. 127 32026R0715
Anwendbares Recht
(1)
Die Unionsdesigngerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
(2)
In allen Designangelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet ein Unionsdesigngericht das geltende nationale Recht an.
(3)
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet ein Unionsdesigngericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Designrechte anwendbar sind.