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Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats — einschließlich der Unionsdesigngerichte — können in Bezug auf ein Unionsdesign alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Designrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Unionsdesigngericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Unionsdesigns zulässig. Artikel 124 Absatz 2 gilt entsprechend.
Ein Unionsdesigngericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 121 Absätze 1, 2, 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.
Ein Unionsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 125 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, kann einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen…
gelten die Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorbehaltlich der in Artikel 121 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen…
Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 118 Absatz 1 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 120 genannten Klagen betreffend…
Setzt das Unionsdesigngericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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