Art. 66 Abs. 1 32026R0715Erneuerung
Die Eintragung des Unionsdesigns wird auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsdesigns oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person…
§ 67 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum…
Art. 152 Abs. 1 32026R0715Anwendung der Bestimmungen
Sofern in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist, gelten diese Verordnung und alle gemäß Artikel 159 erlassenen Verordnungen zur Durchführung dieser…
Art. 104 Abs. 3 Buchst. n 32026R0715Register der Unionsdesigns
die Erneuerung der Eintragung gemäß Artikel 66 und der Tag, an dem die Erneuerung wirksam wird;
Art. 32 Abs. 1 32024L2823RICHTLINIE (EU) 2024/2823 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Eintragung eines Designs wird auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Designs oder einer per Gesetz oder Vertrag zum Antrag auf Erneuerung ermächtigten…