Art. 157 32026R0715
Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung
(1)
Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Union kann nach dem Verfahren der Titel VI und VII oder durch ein Unionsdesigngericht auf der Grundlage einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.
(2)
Ist dem Amt die Nichtigerklärung bekannt, setzt es das Internationale Büro davon in Kenntnis.