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Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Unionsdesigns entgegenstehen.
Bei der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.
Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns muss der Antragsteller, der sich auf eine ältere Unionsmarke oder nationale Marke als Zeichen mit Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung beruft, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke gemäß Artikel 64 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 und den nach Artikel 75 der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften erbringen.
In das Register wird ein Hinweis auf die Entscheidung des Amtes über einen Antrag auf Nichtigerklärung eingetragen, sobald diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Das Amt kann die Beteiligten zu einer gütlichen Beilegung auffordern.
Ein eingetragenes Unionsdesign wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und VII oder von einem Unionsdesigngericht auf Widerklage im…
Das mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung des eingetragenen Unionsdesigns befasste Unionsdesigngericht kann auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen…
Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsdesigns gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe…
Damit sichergestellt ist, dass ein eingetragenes Unionsdesign wirksam und effizient durch ein transparentes, sorgfältiges, gerechtes und ausgewogenes Verfahren…
Ein eingetragenes Design kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder oder ein Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben e bis g genannten Rechte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.