Art. 75 32026R0715
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Nichtigerklärung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten des Verfahrens zur Nichtigerklärung eines Unionsdesigns gemäß Artikel 73 und 74 einschließlich der Möglichkeit festzulegen, einen Antrag auf Nichtigerklärung vorrangig zu prüfen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet.