Erwägungsgrund 26 32026R0715
Die Durchsetzung dieser Rechte muss den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften überlassen bleiben. Daher sind in allen Mitgliedstaaten einige grundlegende einheitliche Sanktionen vorzusehen. Durch diese Sanktionen sollte es ermöglicht werden, den Rechtsverletzungen unabhängig von der Rechtsordnung, in der die Durchsetzung verlangt wird, Einhalt zu gebieten.