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Im Sinne der Artikel 6 und 7 gilt ein Design als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Design gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 6 und 7 unberücksichtigt, wenn das offenbarte Design, das mit einem Design, für das der Schutz im Rahmen eines eingetragenen Unionsdesigns in Anspruch genommen wird, identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird:
durch den Entwerfer oder den Rechtsnachfolger des Entwerfers oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder des Rechtsnachfolgers des Entwerfers, und
während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.
Absatz 2 gilt auch dann, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder den Rechtsnachfolger des Entwerfers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.