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Es ist auch notwendig, dass der Entwerfer oder der Rechtsnachfolger des Entwerfers die Erzeugnisse, in denen das Design verwendet wird, vor der Entscheidung darüber, ob der Schutz durch ein eingetragenes Unionsdesign wünschenswert ist, auf dem Markt testen können. Daher ist vorzusehen, dass Offenbarungen des Designs durch den Entwerfer oder den Rechtsnachfolger des Entwerfers oder missbräuchliche Offenbarungen während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns bei der Beurteilung der Neuheit oder der Eigenart des fraglichen Designs nicht schaden.
Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Absatz 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Design während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den…
Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Design als der Öffentlichkeit innerhalb der Union zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im…
Der Inhaber eines nicht eingetragenen Unionsdesigns ist nur dann berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen zu verbieten, wenn die…
Der Anmelder eines Unionsdesigns kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag…
Ansprüche gemäß den Absätzen 1 oder 2 verjähren drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Falle eingetragener Unionsdesigns bzw. der Offenbarung im…
Nationale Systeme zum Schutz von Designs sind jedoch nach wie vor notwendig für einzelne Entwerfer und Unternehmen, die keinen Schutz ihrer Designs auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.