Erwägungsgrund 12 32026R0715
Ob ein Design Eigenart besitzt, sollte danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Designs beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei diesem Benutzer hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Design benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs.