Erwägungsgrund 7 32026R0715
Die nationalen Rechtsordnungen und Verfahren für Designs sollten dem Unionsdesignsystem in angemessenem Umfang entsprechen, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Designs überall in der Union festzulegen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“), die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum sollten dies im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Zusammenarbeit ergänzen, und zwar durch Anstrengungen zur besseren Abstimmung der Verfahren und Instrumentarien im Bereich von Designs aufeinander.