Erwägungsgrund 14 32025L0001
Durch die mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Vorschriften verfügen die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. die für Banken zuständigen Abwicklungsbehörden jeweils über einen eigenen Abwicklungsrahmen, der an die Besonderheiten des Versicherungs- und Rückversicherungssektors bzw. des Bankensektors angepasst ist. Der Zeitrahmen für eine Abwicklung im Versicherungs- und Rückversicherungsbereich ist anders als im Bankenbereich. Um einen Ansturm auf eine Bank zu verhindern, müssen der Einheitliche Abwicklungsausschuss und die betreffende nationale Bankenabwicklungsbehörde in der Regel rasch handeln. Dagegen haben die Abwicklungsbehörden für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen häufig den Vorteil, dass sie über mehr Zeit verfügen, um geeignete Lösungen, die für die Versicherungsnehmer am vorteilhaftesten sind, zu finden. Im Versicherungs- und Rückversicherungssektor ist es weniger wahrscheinlich, dass ein mit einem Bankenansturm vergleichbares Ereignis eintritt, und die Folgen eines solchen Ereignisses wären andere als im Bankensektor.