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Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge zum Fonds, die pro Jahr maximal erhoben werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Fonds zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Werden die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf der Grundlage der im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt, könnte dies daher die Möglichkeiten des Fonds zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge, die maximal erhoben werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Fonds festgesetzt werden.
Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds für…
Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Finanzierungsmechanismen zu…
Unbeschadet des Absatzes 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags jedoch nicht höher sein als der Beitrag der…
Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache…
Nach Abschluss der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Aufbauphase des Fonds könnten seine verfügbaren Finanzmittel leicht unter seine…
Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Im Einklang mit Artikel 9 Absätze…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.