Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Wurden die Abwicklungsinstrumente zur Übertragung systemisch bedeutender Dienstleistungen oder existenzfähiger Geschäftsbereiche eines Unternehmens auf ein solides Unternehmen wie einen privaten Käufer oder ein Brückenunternehmen genutzt, sollte der verbleibende Teil des Unternehmens liquidiert werden.
Erwägungsgrund 69 32014R0806Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen