Erwägungsgrund 214 32024R2509
Zur Wahrung der Rechtssicherheit sollte für den Fall, dass mit einer aus dem Haushalt finanzierten Finanzhilfe ein Gewinn erzielt wird, in Bezug auf den Unionsbeitrag klargestellt werden, dass bei der Einziehung des dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entsprechenden Gewinns keine Unterscheidung zwischen tatsächlich angefallenen Kosten und vereinfachten Kosten gemacht wird.