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Im Interesse eines ausgewogenen und inklusiven auswärtigen Handelns, das den umfassenderen geopolitischen Verpflichtungen der Union Rechnung trägt, sollte die Zuweisung der EFSD-Garantieüberschüsse an die EFSD+-Dotierung ein ausgewogenes Verhältnis der Finanzierung zwischen allen förderfähigen Regionen, wie in der Finanzausstattung für die geografischen Programme nach der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegt, und insbesondere im Sinne der gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung den geografischen Programmen zugewiesenen Mindestbeträge, sicherstellen.