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Die Zuweisung der EFSD-Garantieüberschüsse an die EFSD+-Dotierung ab dem 31. Dezember 2024 erfordert eine Abweichung von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates.