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Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes hat für die Körperschaft und ihre Sondervermögen jeweils getrennt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Rechnung zu legen.
Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.