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Einrichtungen des integrierten Maßregelvollzugs, beliehene Einrichtungen, in denen nicht ausschließlich strafrechtsbezogene Unterbringungen durchgeführt werden, sowie Einrichtungen der offenen Unterbringung können Ausnahmen von den Regelungen in § 5 Absatz 2 und 4 bis 7 sowie den §§ 7, 9, 10 und 11 vorsehen, soweit Belange der Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen. Ausnahmen nach Satz 1 sind zu begründen und dem zuständigen Ministerium anzuzeigen. Dieses kann den vorgesehenen Ausnahmen widersprechen.
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