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Den Sicherheitsfachkräften sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsfachkräfte holen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen von den örtlichen Polizeibehörden, den zur Einrichtung nächstgelegenen Justizvollzugsanstalten und von Sicherheitsfachkräften anderer Einrichtungen ein und tauschen sich mit diesen aus.
Die Leitung der Einrichtung hat die Sicherheitsfachkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Räume und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Die Sicherheitsfachkräfte können ihre Arbeitszeit entsprechend den besonderen Anforderungen ihrer Aufgabe frei einteilen. Die Freistellung der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 48 Absatz 5 Satz 1 StrUG NRW soll keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge haben und darf nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
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