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Die Sicherheitsfachkräfte erstellen jährlich einen Tätigkeitsbericht. Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Bericht ist der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde beziehungsweise der Beliehenen sowie dem zuständigen Ministerium zeitgleich und unverändert spätestens bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Der Bericht enthält wenigstens differenzierte Stellungnahmen zu
den regelmäßigen Begehungen der Sicherheitsfachkräfte,
der Umsetzung der Sicherheitskonzepte und Sicherheitsvorschriften,
Absprachen mit örtlichen Polizeibehörden,
besondere Vorkommnisse von besonderer Relevanz im Berichtszeitraum und den aufgrund dieser vorgenommenen Überprüfungen und getroffenen oder noch umzusetzenden Anpassungen; besondere Vorkommnisse in diesem Sinne sind insbesondere Entweichungen durch Überwindung baulicher und beziehungsweise oder personeller Hindernisse aus geschlossenen Bereichen, Geiselnahmen und vollendete Suizide,
durchgeführten Revisionen (§ 23 Absatz 4 Nummer 6) und
Austausche mit anderen Sicherheitsfachkräften und Tätigkeiten von Sicherheitskommissionen, soweit diese gebildet worden sind (§ 23 Absatz 5).
Das zuständige Ministerium kann durch Erlass Regelungen über notwendige Inhalte der Tätigkeitsberichte treffen.
Die Sicherheitsfachkräfte erstellen jährlich einen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage der Begehungsprotokolle, der über die Leitung der Einrichtung und den…
Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden und die Beliehenen übermitteln dem zuständigen Ministerium jährlich eine Übersicht über alle…
Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 wahrnehmen sollen,
Ausnahmen von den Vorgaben des Satzes 2 können mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Ministeriums vorgesehen werden.
Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Die Landesregierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.